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Allgemeine Vertragsbedingungen der
RKV Finanzservice
§1 Vertragsgegenstand:
(1)
Vertragsgegenstand ist die Vermittlung
einer Sanierung der Finanzen des Auftraggebers durch Regulierung der
bestehenden Verbindlichkeiten (Bank- und Privatkredite, Darlehen,
unbezahlte Rechnungen in titulierter und untitulierter Form,
Vollstreckungen) durch eine private Finanz Sanierungsgesellschaft
oder einen sonstigen Sanierer, die für den Auftraggeber mit dessen
Gläubigern die im Einzelfall erforderlichen und möglichen Maßnahmen
(Nachlässe, Stundungen, Ratenzahlungen alternativ und/oder
kombiniert) vereinbart mit dem Ziel, den Auftraggeber zu entschulden
durch Entgegennehme einer festzusetzenden monatlichen Rate und
nachfolgender Verteilung entsprechend der vereinbarten Quote an alle
Gläubiger des Auftraggebers, um diesem nach Abbau seiner Schulden
die zukünftige uneingeschränkte Teilnahme am Wirtschaftsleben wieder
zu ermöglichen.
(2)
Die RKV Finanzservice (Auftragnehmer)
vermittelt weder einen Kredit noch wird sie selbst dem Auftraggeber
neue liquide Mittel jedweder Art zur Verfügung stellen.
(3)
Die Erteilung einer insolvenzrechtlichen
Bescheinigung ist weder möglich noch nach Abs. (1) Vertragszweck.
§2 Haftung:
Die Auftragnehmer haftet weder für den
Erfolg der privaten Finanz-Sanierungsgesellschaft oder des sonstigen
privaten Sanierers, außer im Fall von grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz bei der Vermittlung.
§3 Kündigung, Rücktrittsrecht:
(1)
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom
Vermittlungsvertrag in schriftlicher Form gegenüber dem
Auftragnehmer, der RKV Finanzservice, Postfach 9306, 90103 Nürnberg
binnen zwei Wochen nach Unterzeichnung durch den Auftraggeber
zurückzutreten; trägt die Unterzeichnung des Vermittlervertrages
durch den Auftraggeber kein Datum, so beginnt die Frist mit Eingang
des vom Auftraggeber unterzeichneten Vermittlervertrages bei dem
Auftragnehmer.
Zur Ausübung des rechtswirksamen
Rücktritts ist auch erforderlich, dass der
Original-Finanz-Sanierungs-Vertrag an den Auftragnehmer durch den
Auftraggeber entweder zusammen mit der Rücktrittserklärung bei
postalischer Erklärung des Rücktritts, spätestens jedoch eine Woche
nach Erklärung des Rücktritts per Telefax, eingehend bei dem
Auftragnehmer, zurückgesendet wird mit der Erklärung, dass keine
Kopien hiervon durch den Auftraggeber zurückbehalten wurden. Die
Erklärung der Kündigung während dieser Frist kommt dem Rücktritt
gleich.
(2)
Die Annahmeverweigerung durch den
Auftraggeber des von dem Auftragnehmer angeforderten und
überstellten Vermittlungsvertrages und/oder
Finanz-Sanierungs-Vertrages löst weder eine Kündigung gem. Abs. (1)
aus noch bewirkt dies einen rechtswirksamen Rücktritt. Der
Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, als pauschalen
Schadensersatz zur Deckung der bisherigen Personal- und Sachkosten
einen Betrag von 35,00 € sowie etwaige weitere Beitreibungskosten zu
zahlen, welcher auftraggeberseitig auch ausdrücklich als geschuldet
aufgrund der ausgelösten Auftragserteilung anerkannt wird. Der
Auftragnehmer ist von jeglicher weiterer Leistungspflicht aus dem
Vermittlungsvertrag befreit.
(3)
Die Frist gem. Abs. (1) ist nur gewahrt
durch rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (Telefax/Datum
des Poststempels) durch den Auftraggeber. Für die Einhaltung der
Frist ist der/die Auftraggeber/in beweispflichtig.
Der rechtswirksame Rücktritt bewirkt,
dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für beide
Vertragsparteien erlöschen.
(4)
Die rechtswirksame Ausübung des
Rücktritts berechtigt den Auftraggeber zur Rückforderung seiner an
den Auftragnehmer bezahlten Vermittlungsgebühr abzüglich einer
pauschalierten Aufwandspauschale in Höhe von 20 Prozent dieses
Betrages. Dieser Betrag wird zur Deckung des personellen und
materiellen Aufwands des Auftragnehmers durch den Auftraggeber
ausdrücklich aufgrund der von ihm ausgelösten und rückabgewickelten
Auftragserteilung als geschuldet anerkannt.
(5)
Die Kündigung des Vermittlungsvertrages
für die Auftragnehmerin gem. Abs. (1) ist ausgeschlossen.
§4 Datenschutz:
Der Auftragnehmer ist berechtigt,
sämtliche für die Bearbeitung erforderlichen Daten des Auftraggebers
intern zu speichern und diese Daten im Rahmen des
Vermittlungsvertrages zur Sanierung der Finanzen des Auftraggebers
an Dritte weiterzugeben.
§5 Nebenabreden,
Schriftform: Nebenabreden bedürfen der
Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
§6 Gerichtsstand, salvatoresche
Klausel:
(1)
Es gilt deutsches Recht.
(2)
Gerichtsstand ist, soweit die
Vereinbarung des Gerichtsstandes zulässig ist, der Sitz des
Auftragnehmers. Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht
Nürnberg.
(3)
Sollte eine dieser Vertragsbedingungen
unwirksam sein, so gilt die gesetzliche Regelung als vereinbart. Die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen bleibt unberührt.
Stand: 01. 10.2004
Finanzsanierung - Schuldenregulierung - Vermittlung
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